Bundesrecht konsolidiert: Statut des Internationalen Gerichtshofes Art. 35, Fassung vom 18.01.2020

Statut des Internationalen Gerichtshofes Art. 35

Kurztitel

Statut des Internationalen Gerichtshofes

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 120/1956

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 35

Inkrafttretensdatum

14.12.1955

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UNO-Charta

Index

19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)

Text

Artikel 35.

Ziffer eins Der Gerichtshof steht den Staaten, die das vorliegende Statut angenommen haben, offen.

Ziffer 2 Die Bedingungen, unter denen der Gerichtshof den anderen Staaten offensteht, werden, unbeschadet der besonderen Bestimmungen in den geltenden Verträgen, vom Sicherheitsrat festgesetzt, und zwar so, daß unter keinen Umständen sich für die Parteien Ungleichheit vor dem Gerichtshof ergeben darf.

Ziffer 3 Ist ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, Partei in einem Streitfall, so setzt der Gerichtshof den von dieser Partei zu den Ausgaben des Gerichtshofes zu entrichtenden Beitrag fest. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der betreffende Staat die Ausgaben des Gerichtshofes mitbestreitet.

Schlagworte

Kosten

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005276

Alte Dokumentnummer

N1195610483P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/120/A35/NOR12005276