§ 1.Paragraph eins,
Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist ermächtigt, Anmeldungen von Ansprüchen gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes entgegenzunehmen. Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ist ermächtigt, Anmeldungen von Ansprüchen gemäß Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes entgegenzunehmen.