(1)Absatz einsDie Ansprüche gemäß § 1 sind beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden, welches die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien zur Entgegennahme dieser Anmeldungen in seinem Namen durch Verordnung ermächtigen kann.Die Ansprüche gemäß Paragraph eins, sind beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden, welches die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien zur Entgegennahme dieser Anmeldungen in seinem Namen durch Verordnung ermächtigen kann.