Bundesrecht konsolidiert: Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich Art. 6, tagesaktuelle Fassung

Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich Art. 6

Kurztitel

Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1955

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

27.07.1955

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 6.

Menschenrechte

Ziffer eins Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um allen unter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genuß der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung, der Religionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichen Versammlung zu sichern.

Ziffer 2 Österreich verpflichtet sich weiters dazu, daß die in Österreich geltenden Gesetze weder in ihrem Inhalt noch in ihrer Anwendung zwischen Personen österreichischer Staatsangehörigkeit auf Grund ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Sprache oder ihrer Religion, sei es in bezug auf ihre Person, ihre Vermögenswerte, ihre geschäftlichen, beruflichen oder finanziellen Interessen, ihre Rechtsstellung, ihre politischen oder bürgerlichen Rechte, sei es auf irgendeinem anderen Gebiete, diskriminieren oder Diskriminierungen zur Folge haben werden.

Anmerkung

Der Gleichheitssatz ist auch normiert in Art. 2 StGG, BGBl. Nr. 142/1867, Art. 7 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, Art. 66 und 67 des Staatsvertrages von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920, Art. 14 EMKK, BGBl. Nr. 210/1958.

Schlagworte

Gleichheitsgrundsatz, Gleichheitssatz

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017

Gesetzesnummer

10000265

Dokumentnummer

NOR12005176

Alte Dokumentnummer

N1195510413P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/152/A6/NOR12005176