Bundesrecht konsolidiert: Versammlungsgesetz 1953 § 13, Fassung vom 27.02.2020

Versammlungsgesetz 1953 § 13

Kurztitel

Versammlungsgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

23.05.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (Paragraphen 16, Absatz eins und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.
  2. Absatz 2Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

Schlagworte

unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt

Im RIS seit

22.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

10000249

Dokumentnummer

NOR40193089

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/98/P13/NOR40193089