(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß den §§ 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, gestellt wird.Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Antrag auf Mandatsverlust gemäß den Paragraphen 9 und 10 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330, gestellt wird.