(1)Absatz eins,Die Wahlanfechtung muß binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht sein. Sie muß mit allen von ihr berufenen, in Urschrift oder Abschrift anzuschließenden Behelfen belegt sein.