Bundesrecht konsolidiert: Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 66, Fassung vom 31.12.1988

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

G. Bei Anfechtung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Artikel 140a des Bundes-Verfassungsgesetzes).

Paragraph 66,

Auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen nach Artikel 140 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes sind, soweit es sich um Staatsverträge handelt, die mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Artikel 50, des Bundes-Verfassungsgesetzes abgeschlossen wurden, die Bestimmungen des “Abschnittes F”, hinsichtlich aller anderen Staatsverträge die Bestimmungen des “Abschnittes E” dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.
  2. Ziffer 2
    Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Staatsvertrages oder bestimmte Stellen wegen Rechtswidrigkeit von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind.
  3. Ziffer 3
    Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch jener Verwaltungsbehörde zuzustellen, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat. Hat der Bundespräsident den Staatsvertrag abgeschlossen, so ist das Erkenntnis der Bundesregierung zuzustellen. Betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag, der mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Bundeskanzler zuzustellen.
  4. Ziffer 4
    Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Rechtswidrigkeit festgestellt, so muß in der nach Artikel 140, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhang mit Artikel 139, Absatz 5, oder Artikel 140, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, daß der Staatsvertrag nach dem genau zu bezeichnenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden und die Wirksamkeit eines allfälligen, diesen Staatsvertrag betreffenden Beschlusses nach Artikel 50, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes oder einer allfälligen Anordnung nach Artikel 65, Absatz eins, zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes erloschen ist.

Schlagworte

Ladung, Aufhebung, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12004620

Alte Dokumentnummer

N1195311109P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P66/NOR12004620