Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Rechtswidrigkeit festgestellt, so muß in der nach Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhang mit Art. 139 Abs. 5 oder Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, daß der Staatsvertrag nach dem genau zu bezeichnenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden und die Wirksamkeit eines allfälligen, diesen Staatsvertrag betreffenden Beschlusses nach Art. 50 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes oder einer allfälligen Anordnung nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes erloschen ist.Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Rechtswidrigkeit festgestellt, so muß in der nach Artikel 140, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhang mit Artikel 139, Absatz 5, oder Artikel 140, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, daß der Staatsvertrag nach dem genau zu bezeichnenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden und die Wirksamkeit eines allfälligen, diesen Staatsvertrag betreffenden Beschlusses nach Artikel 50, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes oder einer allfälligen Anordnung nach Artikel 65, Absatz eins, zweiter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes erloschen ist.