(1)Absatz eins,Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:Eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, kann einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG). Die Stellung eines solchen Antrages ist unzulässig:
im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (§ 111a AußStrG);im Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder (Paragraph 111 a, AußStrG);
im Besitzstörungsverfahren (§§ 454 bis 459 ZPO);im Besitzstörungsverfahren (Paragraphen 454 bis 459 ZPO);
im Beweissicherungsverfahren (§§ 384 bis 389 ZPO);im Beweissicherungsverfahren (Paragraphen 384 bis 389 ZPO);
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 107/2016)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2016,) (Anm.: Z 5 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 15/2016)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2016,) im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß § 180 NO;im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß Paragraph 180, NO;
im Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG;
im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung.
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 58/2016)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2016,)