Bundesrecht konsolidiert: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz § 1, Fassung vom 15.11.2019

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz § 1

Kurztitel

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 199/1952

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph eins,

Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Vierten Rückstellungsgesetzes wird

  1. Litera a
    bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der tatsächlich erfolgten Rückstellung des Unternehmens (der Anteilsrechte),
  2. Litera b
    in allen übrigen Fällen bis zum 28. Feber 1953 verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

10000242

Dokumentnummer

NOR12004533

Alte Dokumentnummer

N1195211586P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/199/P1/NOR12004533