Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Vierten Rückstellungsgesetz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1953
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 1. Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß § 5 Abs. 1 des Vierten Rückstellungsgesetzes wird
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a) | bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der tatsächlich erfolgten Rückstellung des Unternehmens (der Anteilsrechte), |
b) | in allen übrigen Fällen bis zum 28. Feber 1953 verlängert. |
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Gesetzesnummer
10000242
Dokumentnummer
NOR12004533
Alte Dokumentnummer
N1195211586P