Bundesrecht konsolidiert: Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 170, tagesaktuelle Fassung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 170

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 170

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Akteneinsicht und Aktenabschrift

Paragraph 170,
  1. Absatz einsDie Geschäftsstelle (der Leiter der Geschäftsabteilung, der Leiter des Aktenlagers) kann Akteneinsicht und Abschriftenerteilung jenen Personen gewähren, denen nach den Bestimmungen der Verfahrensgesetze ein unbedingtes Recht auf Akteneinsicht zusteht; in zweifelhaften Fällen ist die Entscheidung des Richters einzuholen. In allen anderen Fällen sowie über die Erteilung von Abschriften aus strafgerichtlichen Akten entscheidet ausnahmslos der Richter. Gleiches gilt für die Herstellung und Übersendung von Kopien aus Akten.
  2. Absatz 2Die Akten müssen unter Aufsicht eines Gerichtsbediensteten eingesehen werden. Beratungsprotokolle und andere Schriftstücke, die zufolge besonderer Bestimmungen von der Einsicht ausgeschlossen sind (Paragraph 219, Absatz eins, ZPO, Paragraph 141, AußStrG, Paragraphen 51, Absatz 2,, 68 Absatz eins, StPO), sind vorher dem Akt zu entnehmen. Es ist unzulässig, den Parteien oder ihren Vertretern Akten mitzugeben. Sachverständigen, die dem Gericht als verlässlich bekannt sind, können Akten für bestimmte Zeit anvertraut werden. Akten, die in nächster Zeit voraussichtlich bei Gericht nicht benötigt werden, können auf Begehren einem anderen Gericht übersendet werden, damit sie dort eingesehen werden können. Die Übersendung bewilligt der Richter.
  3. Absatz 3Den Richtern und sonstigen Bediensteten des Gerichts, der Aufsichtsbehörde und den Revisoren steht zu amtlichen Zwecken die Einsicht in alle Akten des Gerichtes offen. Der Staatsanwaltschaft steht Akteneinsicht nach Maßgabe des Paragraph 33, StAG zu. Für andere Behörden und deren Beauftragte kann sich das Recht auf Akteneinsicht und Auskunftserteilung aus anderen Bestimmungen ergeben (zB Artikel 22, B-VG).
  4. Absatz 4Für die Einsicht in das Grundbuch, das Firmenbuch und das Schiffsregister einschließlich der zugehörigen Akten und Geschäftsbehelfe sowie für die Erteilung von Auszügen, Abschriften und Amtsbestätigungen gelten besondere Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40103372

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P170/NOR40103372