Bundesrecht konsolidiert: Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 369, Fassung vom 06.10.2025

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 369

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 369

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Prüfung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe

Paragraph 369,
  1. Absatz einsWenigstens einmal im Vierteljahr hat der Leiter der Gerichtsabteilung (Paragraph eins, Absatz 3,) die Eintragungen in allen Registern und übrigen Geschäftsbehelfen, die in seiner Abteilung zu führen sind, stichprobenweise durch Vergleichung mit den Akten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, wahrgenommene Mängel abzustellen und die Vornahme der Prüfung in den Behelfen durch Tagesangabe und Unterschrift zu beurkunden.
  2. Absatz 2In gleicher Weise sind die Geschäftsbehelfe, die für mehrere Gerichtsabteilungen gemeinsam geführt werden oder die in Geschäftsabteilungen geführt werden, die zu keiner Gerichtsabteilung gehören (Paragraph 35, Absatz 2,), vom Gerichtsvorsteher oder von einem von ihm beauftragten Richter zu prüfen.
  3. Absatz 3Ebenso hat der Vorsteher der Geschäftsstelle die Register und sonstigen Geschäftsbehelfe zu prüfen.

Anmerkung

Für die ADV-Register gilt folgendes: Zur Unterstützung bei der Registerprüfung nach § 369 Geo wird vierteljährlich mit Stichtag 31. März, 30. Juni, 30. September und 15. Dezember die Prüfliste samt dazugehörigem Registerausdruck übermittelt. Die Registerprüfung ist auf der Prüfliste durch einen Aktenvermerk zu beurkunden. Die Prüfliste ist - im Hinblick auf die Regelrevision - vom Vorsteher/Präsidenten des Gerichts fünf Jahre aufzubewahren. Zur Unterstützung können Registerausdrucke bestimmter Fälle zu den angegebenen Stichtagen angefordert werden.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159831

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P369/NOR40159831