Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 367
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Geo.
Index
14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Abstreichen
§ 367.Paragraph 367,
(1)Absatz einsSoweit für das Abstreichen bei den einzelnen Registern und Geschäftsbehelfen nicht besondere Vorschriften bestehen, gelten die folgenden Bestimmungen:
(2)Absatz 2Erledigte, wenn auch noch nicht rechtskräftig erledigte Sachen sind in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift abzustreichen. Gleiches hat zu geschehen, wenn eine Eintragung in einem sonstigen Geschäftsbehelf durch Erledigung ihre Bedeutung verloren hat. Sobald alle auf einer Seite eines Registers eingetragenen Sachen abgestrichen sind, ist dies in der linken unteren Ecke durch das Abstrichzeichen kenntlich zu machen.
(3)Absatz 3Sachen, die mehrere Personen betreffen (mehrere Beklagte, Beschuldigte usw.), dürfen erst abgestrichen werden, wenn die Voraussetzungen hiefür bei allen Beteiligten gegeben sind. Sind diese Voraussetzungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so ist nur deren Name abzustreichen.
(4)Absatz 4Im Vr-Register wird nicht abgestrichen.
(5)Absatz 5Wenn wegen Fortsetzung des Verfahrens im Anfallsjahre nach besonderen Vorschriften der Abstrich zu tilgen ist, so ist das Abstrichzeichen, allenfalls auch das Zeichen in der linken unteren Ecke, mit Bleistift zu durchstricheln. Bei abermaliger Erledigung ist abermals abzustreichen.
(6)Absatz 6Bei Fortsetzung des Verfahrens in einem späteren Jahre muß die Sache neu eingetragen werden.
Anmerkung
Für das Abstreichen gelten bei den ADV-Registern die besonderen Vorschriften in den ADV-Handbüchern Justiz.
Zu Abs. 6: Alle Fälle (mit Ausnahme der Ub-Fälle, die immer neu einzutragen sind), die abgestrichen sind und weiterbearbeitet werden sollen, sind im ADV-Register mit der entsprechenden Statuseintragung ,,wiederzueröffnen'' und immer unter dem alten Aktenzeichen weiterzuführen. Sie sind nicht neu einzutragen und bei Zählungen bzw. Auswertungen über den Geschäftsanfall nicht mehr zu berücksichtigen.
Im RIS seit
16.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR40159829