Bundesrecht konsolidiert: Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 378, Fassung vom 21.06.2025

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 378

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 378

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Seitenzahlen und Aktenbände

Paragraph 378,
  1. Absatz einsDie Blätter der Akten, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind von der Geschäftsabteilung in der rechten oberen Ecke der Vorderseite mit Seitenzahlen zu versehen. Als Seitenzahlen sind nur ungerade Zahlen zu verwenden, die geraden dienen, ohne daß sie angeschrieben werden, zur Bezeichnung der Rückseite. Zustellausweise sind niemals, Beilagen nur dann mit Seitenzahlen zu versehen, wenn sie bestimmt sind, dauernd beim Akte zu bleiben, wie besondere Vollmachten, Kostenverzeichnisse und Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe.
  2. Absatz 2Sehr umfangreiche Akten sind in Bänden zu ungefähr 500 Seiten anzulegen; in jedem Band beginnen die Seitenzahlen mit 1.
  3. Absatz 3Umschläge für Beilagen (Paragraph 379,), Aktenübersichten (Paragraph 380,), Zustellblätter (Paragraph 398, Absatz 2,), Übersichtsblätter (Paragraph 402,), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (Paragraph 520,), Verzeichnisblätter der Gebühren und Kosten (Paragraph 214, Absatz 2,) und die sonstigen Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens (Paragraph 214, Absatz 3,) sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; wobei die Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen sind.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P378/NOR40159840