(3)Absatz 3Umschläge für Beilagen (§ 379), Aktenübersichten (§ 380), Zustellblätter (§ 398 Abs. 2), Übersichtsblätter (§ 402), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (§ 520), Verzeichnisblätter der Gebühren und Kosten (§ 214 Abs. 2) und die sonstigen Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens (§ 214 Abs. 3) sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; wobei die Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen sind.Umschläge für Beilagen (Paragraph 379,), Aktenübersichten (Paragraph 380,), Zustellblätter (Paragraph 398, Absatz 2,), Übersichtsblätter (Paragraph 402,), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (Paragraph 520,), Verzeichnisblätter der Gebühren und Kosten (Paragraph 214, Absatz 2,) und die sonstigen Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens (Paragraph 214, Absatz 3,) sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; wobei die Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen sind.