(2)Absatz 2Alle Geschäftsstücke (Eingaben, Protokolle, Urschriften, Zustellausweise usw.), die dieselbe Sache betreffen sind unter einer gemeinsamen Bezeichnung, dem Aktenzeichen (§ 372), als der Akt dieser Sache zu vereinigen. In reinen Grundbuchssachen (einschließlich der Sachen des Berg- und Eisenbahnbuches, der Landtafel und der Urkundenhinterlegung) bleibt jedes Geschäftsstück selbständig. Für Justizverwaltungssachen gelten besondere Bestimmungen.Alle Geschäftsstücke (Eingaben, Protokolle, Urschriften, Zustellausweise usw.), die dieselbe Sache betreffen sind unter einer gemeinsamen Bezeichnung, dem Aktenzeichen (Paragraph 372,), als der Akt dieser Sache zu vereinigen. In reinen Grundbuchssachen (einschließlich der Sachen des Berg- und Eisenbahnbuches, der Landtafel und der Urkundenhinterlegung) bleibt jedes Geschäftsstück selbständig. Für Justizverwaltungssachen gelten besondere Bestimmungen.