Bundesrecht konsolidiert: Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 370, Fassung vom 19.05.2025

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 370

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 370

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Aufbewahrung der Register und sonstigen Geschäftsbehelfe

Paragraph 370,

Die in Benützung stehenden Geschäftsbehelfe dürfen nicht eingeschlossen werden, damit sie jederzeit eingesehen werden können. Sobald alle Sachen eines Registers abgestrichen sind, ist das Register unter der letzten Eintragung abzuschließen und, wenn es in der Geschäftsabteilung nicht mehr benötigt wird, an das Aktenlager abzugeben.

Anmerkung

Alle ADV-Register sind für jeden Berechtigten zu den Betriebszeiten zugänglich.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159832

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P370/NOR40159832