Bundesrecht konsolidiert: Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 374, Fassung vom 26.02.2021

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 374

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 374

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Aktenzahl

Paragraph 374,

Aktenzahl ist die innerhalb jeder Geschäftsgattung jährlich mit l beginnende Zahl, die die Sache bei ihrem Anfall erhält. Diese Zahl ist für die Ordnung und Verwahrung der Akten maßgebend. Besteht für die Sache ein Register, so ist sie unter dieser Zahl ins Register einzutragen (Paragraph 359, Absatz eins,).

Anmerkung

In den ADV-Registern wird die Aktenzahl vom System automatisch fortlaufend für jede Geschäftsabteilung jährlich mit 1 beginnend vergeben.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159836

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P374/NOR40159836