(1)Absatz einsAls Gattungszeichen dient bei Sachen, die in ein Register eingetragen sind, die abgekürzte Bezeichnung des Registers (siehe §§ 364 bis 366); reine Grundbuchsstücke tragen außer den im § 372 Abs. 3 angegebenen Kennzeichen kein Gattungszeichen.Als Gattungszeichen dient bei Sachen, die in ein Register eingetragen sind, die abgekürzte Bezeichnung des Registers (siehe Paragraphen 364 bis 366); reine Grundbuchsstücke tragen außer den im Paragraph 372, Absatz 3, angegebenen Kennzeichen kein Gattungszeichen.