Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 366
Inkrafttretensdatum
01.07.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Geo.
Index
14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Register der Oberlandesgerichte
§ 366.Paragraph 366,
(1)Absatz einsBei allen Oberlandesgerichten sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei den einzelnen Gerichten überhaupt vorkommen, folgende Register elektronisch zu führen:
Jv für Justizverwaltungssachen,
R für Rechtsmittel in Zivilsachen mit Ausnahme der Arbeits- und Sozialrechtssachen,
Ra für Rechtsmittel in Arbeitsrechtssachen,
Rs für Rechtsmittel in Sozialrechtssachen,
Bs für Rechtsmittel in Strafsachen,
Rev für Sachen der Revisorinnen und Revisoren,
Fsc für Fristsetzungsanträge in Zivilsachen,
Fss für Fristsetzungsanträge in Strafsachen,
Hc für Rechtshilfesachen in Zivilsachen,
Hs für Rechtshilfesachen in Strafsachen,
Uv für Unterhaltsvorschüsse,
Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Zivilsachen und
Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Strafsachen.
(2)Absatz 2Darüber hinaus sind das Register Ds für Disziplinarsachen sowie beim Oberlandesgericht Wien auch die Register Kt und Nkt für Kartellsachen zu führen.
Im RIS seit
23.07.2013
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR40153485