Bundesrecht konsolidiert: Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 109, tagesaktuelle Fassung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 109

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Die Erledigung (Urschrift)

Paragraph 109,
  1. Absatz einsWird ein Geschäftsstück durch einen Richter oder Rechtspfleger (Paragraph 33, Absatz 4 und Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1950,) erledigt, so gilt die Übergabe der Urschrift (Paragraph 62, Absatz eins,) an die Geschäftsstelle als Auftrag, das zur Durchführung der Erledigung nach der Sach- und Rechtslage Erforderliche vorzunehmen. So bildet das auf einen Akt gesetzte Schreiben, laut dessen er an ein anderes Gericht gesendet wird, zugleich den Auftrag zur Übersendung des Aktes, die Anberaumung einer ersten Tagsatzung zugleich den Auftrag zur Ladung der Parteien; die Urschrift eines Streiturteiles stellt (unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 452, Absatz 2, ZPO.) zugleich den Auftrag zur Ausfertigung und Zustellung des Urteiles dar, die Urschrift eines Grundbuchsbeschlusses den Auftrag zum Vollzug im Grundbuche, zur Herstellung und Zustellung der Beschlußausfertigungen.
  2. Absatz 2Wenn die Geschäftsstelle besonderer Weisungen für ihre Amtshandlung bedarf oder wenn sie Amtshandlungen vorzunehmen hat, die nur auf richterliche Anordnung ausgeführt werden dürfen, hat der Richter der Urschrift eine Zustellverfügung, allenfalls weitere Weisungen für die Geschäftsbehandlung (Paragraphen 123 bis 133) hinzuzufügen.

Anmerkung

1) An die Stelle der Verordnung BGBl. Nr. 184/1950 ist das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 180/1962, getreten.
2) § 452 Abs. 2 ZPO hat in der hier gemeinten Fassung das Bagatellverfahren betroffen; der Hinweis ist durch dessen Aufhebung und die Neufassung des § 452 ZPO durch die ZV-Novelle 1983, BGBl. Nr. 135/1983, gegenstandslos.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159565

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P109/NOR40159565