„Das “Forstwesen“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 10 Bundes-Verfassungsgesetz umfaßt alle auf die Pflege, Erhaltung und auf den Schutz des Waldbestandes Bezug habenden Vorkehrungen, daher im besonderen auch die zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden erforderlichen Maßnahmen.“„Das “Forstwesen“ im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, Bundes-Verfassungsgesetz umfaßt alle auf die Pflege, Erhaltung und auf den Schutz des Waldbestandes Bezug habenden Vorkehrungen, daher im besonderen auch die zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden erforderlichen Maßnahmen.“