Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amtshaftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AHG
Index
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsBei Geltendmachung des Ersatzanspruches muß ein bestimmtes Organ nicht genannt werden; es genügt der Beweis, daß der Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines Organes des beklagten Rechtsträgers entstanden sein konnte.
(2)Absatz 2Der Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können.
(3)Absatz 3Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden.
Im RIS seit
21.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
10000227
Dokumentnummer
NOR40148283