Bundesrecht konsolidiert: Amtshaftungsgesetz § 2, Fassung vom 15.08.2024

Amtshaftungsgesetz § 2

Kurztitel

Amtshaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsBei Geltendmachung des Ersatzanspruches muß ein bestimmtes Organ nicht genannt werden; es genügt der Beweis, daß der Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines Organes des beklagten Rechtsträgers entstanden sein konnte.
  2. Absatz 2Der Ersatzanspruch besteht nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können.
  3. Absatz 3Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden.

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR40148283

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/20/P2/NOR40148283