(1)Absatz einsZur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 91/1993)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,)