Bundesrecht konsolidiert: Amtshaftungsgesetz § 9, Fassung vom 12.08.2024

Amtshaftungsgesetz § 9

Kurztitel

Amtshaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsZur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,)

  2. Absatz 3Vorbehaltlich des Absatz 4, ist auf Klagen des Rechtsträgers gegen das schuldtragende Organ auf Rückersatz das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz anzuwenden.
  3. Absatz 4Wird der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluß eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzuge zuständig wären, so ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.
  4. Absatz 5Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 2: Art. VIII, § 2 und 3, BGBl. Nr. 233/1988
ÜR: Art. XL und XLI Z 7, BGBl. Nr. 343/1989
ÜR: Art. XI § 2, BGBl. Nr. 91/1993

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR12014359

Alte Dokumentnummer

N1199326065J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/20/P9/NOR12014359