Bundesrecht konsolidiert: Amtshaftungsgesetz § 3, Fassung vom 12.08.2024

Amtshaftungsgesetz § 3

Kurztitel

Amtshaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsHat der Rechtsträger dem Geschädigten auf Grund dieses Bundesgesetzes den Schaden ersetzt, so kann er von den Personen, die als seine Organe gehandelt und die Rechtsverletzung vorsätzlich oder grobfahrlässig verübt oder verursacht haben, Rückersatz begehren.
  2. Absatz 2Hat das Organ die Rechtsverletzung grobfahrlässig verübt oder verursacht, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Rückersatz mäßigen. Dabei hat das Gericht insbesondere auf die in Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, angeführten Umstände sinngemäß Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Für die von einem Kollegialorgan beschlossenen Entscheidungen und Verfügungen haften nur die Stimmführer, die für sie gestimmt haben. Beruht jedoch die Entscheidung oder Verfügung auf einer unvollständigen oder unrichtigen Darstellung des Sachverhaltes durch den Berichterstatter, so haften auch die Stimmführer, die dafür gestimmt haben, nicht, es sei denn, daß sie die pflichtmäßige Sorgfalt grobfahrlässig außer acht gelassen haben.

Anmerkung

1. ÜR: Art. III BG, BGBl. Nr. 537/1984.
2. Hinsichtlich des Rückersatzes siehe jedoch § 62 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986.

Schlagworte

Verschulden, Regreß

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR40148284

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/20/P3/NOR40148284