Bundesrecht konsolidiert: Sechstes Rückstellungsgesetz § 13, Fassung vom 25.09.2021

Sechstes Rückstellungsgesetz § 13

Kurztitel

Sechstes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 199/1949

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

04.09.1949

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWurde der Dienstnehmer durch die Inanspruchnahme seiner Erfindung auf Grund der in Paragraph eins,, Abs. (2), angeführten Bestimmungen erheblich benachteiligt, ohne daß dieser Nachteil durch eine Änderung der Vergütung (Paragraph 12,) behoben werden kann, so kann er die Rückstellung der Erfindung begehren.
  2. Absatz 2Über die Forderung des Dienstgebers auf Ersatz der Aufwendungen für die Erfindung ist unter Bedachtnahme auf den dem Dienstgeber zugekommenen Nutzen nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu entscheiden.

Schlagworte

Diensterfindung, § 1 Abs. 2

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

10000220

Dokumentnummer

NOR12003743

Alte Dokumentnummer

N1194910861Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/199/P13/NOR12003743