(2)Absatz 2Weitergehende Ansprüche, die einem Dienstnehmer wegen Entziehung oder Behinderung gegen den Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes zustehen, werden durch die Bestimmungen des Abschnittes VI nicht berührt.Weitergehende Ansprüche, die einem Dienstnehmer wegen Entziehung oder Behinderung gegen den Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes zustehen, werden durch die Bestimmungen des Abschnittes römisch VI nicht berührt.