Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sechstes Rückstellungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
04.09.1949
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 12.Paragraph 12,
Ist dem Dienstnehmer für die in § 1, Abs. (2), genannten Erfindungen keine im wesentlichen angemessene Vergütung gewährt worden, so kann er einen Antrag auf Änderung der Vergütung stellen. Die Bestimmungen der §§ 5e, Abs. (1) und (2), und 5m, Patentgesetz, finden Anwendung. Ist dem Dienstnehmer für die in Paragraph eins,, Abs. (2), genannten Erfindungen keine im wesentlichen angemessene Vergütung gewährt worden, so kann er einen Antrag auf Änderung der Vergütung stellen. Die Bestimmungen der Paragraphen 5 e,, Abs. (1) und (2), und 5m, Patentgesetz, finden Anwendung.
Schlagworte
Diensterfindung, § 1 Abs. 2, § 5e Abs. 1 und 2 Patentgesetz, § 5m Patentgesetz
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10000220
Dokumentnummer
NOR12003742
Alte Dokumentnummer
N1194910860Q