Bundesrecht konsolidiert: Verbotsgesetz 1947 Art. 1 § 3b, Fassung vom 06.01.2024

Verbotsgesetz 1947 Art. 1 § 3b

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3b

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Unterstützung und Teilnahme an einer nationalsozialistischen Vereinigung

Paragraph 3 b,
  1. Absatz einsWer an einer Organisation oder Verbindung der in Paragraph 3 a, bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, ist, wenn er nicht nach Paragraph 3 a, mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR40258104

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/13/A1P3b/NOR40258104