Bundesrecht konsolidiert: Verbotsgesetz 1947 Art. 1 § 3a, Fassung vom 06.01.2024

Verbotsgesetz 1947 Art. 1 § 3a

Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13/1945 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 3a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Nationalsozialistische Vereinigung

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      versucht, eine gesetzlich aufgelöste nationalsozialistische Organisation aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation oder einer in ihrem Namen handelnden Person in Verbindung zu treten; als nationalsozialistische Organisationen (Paragraph eins,) gelten: die NSDAP, die SS, die SA, das NSKK, das NSFK, der NS-Soldatenring, der NS-Offiziersbund, alle sonstigen Gliederungen der NSDAP und die ihr angeschlossenen Verbände sowie jede andere nationalsozialistische Organisation;
    2. Ziffer 2
      eine Verbindung gründet, deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder den öffentlichen Frieden zu verletzen, oder wer sich in einer Verbindung dieser Art führend betätigt;
    3. Ziffer 3
      den Ausbau einer der in der Ziffer eins und der Ziffer 2, bezeichneten Organisationen und Verbindungen durch Anwerbung von Mitgliedern, Bereitstellung von Geldmitteln oder in ähnlicher Weise fördert, die Mitglieder einer solchen Organisation oder Verbindung mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet oder in ähnlicher Weise die Tätigkeit einer solchen Organisation oder Verbindung ermöglicht oder unterstützt
    4. Ziffer 4
      für eine solche Organisation oder Verbindung Kampfmittel, Verkehrsmittel oder Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung herstellt, sich verschafft oder bereithält,
    ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung ist der Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR40258103

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/13/A1P3a/NOR40258103