Bundesrecht konsolidiert: Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen Art. 1, Fassung vom 03.01.2018

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen Art. 1

Kurztitel

Internationales Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 317/1936

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

06.10.1936

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 1.

Wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung zu Zwecken der Unzucht in einem anderen Lande anwirbt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern vollzogen wurden.

Der Versuch ist ebenfalls strafbar. Dasselbe gilt, innerhalb der gesetzlichen Schranken, von den Vorbereitungshandlungen.

Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „Land“ die Kolonien und Schutzgebiete des in Frage kommenden vertragschließenden Teiles sowie die seiner Oberhoheit unterstellten und die ihm durch Mandat anvertrauten Gebiete.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2016

Gesetzesnummer

10000189

Dokumentnummer

NOR12003162

Alte Dokumentnummer

N1193619059S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1936/317/A1/NOR12003162