Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 124
Inkrafttretensdatum
31.01.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 124.
(1)Absatz eins,Der Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung vom rangältesten Beamten des Rechnungshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist. Die Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.
(2)Absatz 2,Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Art. 123 Abs. 1.Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Artikel 123, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12016999
Alte Dokumentnummer
N1199851531L