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Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 57, Fassung vom 12.11.2024
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D)
Bundes-Verfassungsgesetz Art. 57
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 12.11.2024
Art. 56 am 12.11.2024
Art. 58 am 12.11.2024
Alle Fassungen
Art. 57 heute
Art. 57 gültig ab 01.01.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
Art. 57 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 57 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.2003
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1979
Art. 57 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1979
zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
Art. 57 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 101/2014
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 57
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 57.
(1)
Absatz eins
Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates strafbaren Handlung.
(2)
Absatz 2
Die Mitglieder des Nationalrates dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung des Nationalrates.
(3)
Absatz 3
Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4)
Absatz 4
Die Zustimmung des Nationalrates gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(5)
Absatz 5
Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuss verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6)
Absatz 6
Die Immunität der Abgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Nationalrates, bei Organen des Nationalrates, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(7)
Absatz 7
Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
Im RIS seit
30.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40166547
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A57/NOR40166547