(5)Absatz 5Die Bundesregierung hat dem Nationalrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 3 und 4 vorgeschlagen hat, und dem Bundesrat mitzuteilen, wen sie nach Abs. 2, 3 und 4 vorgeschlagen hat.Die Bundesregierung hat dem Nationalrat mitzuteilen, wen sie nach Absatz 3 und 4 vorgeschlagen hat, und dem Bundesrat mitzuteilen, wen sie nach Absatz 2,, 3 und 4 vorgeschlagen hat.