Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 9a, Fassung vom 14.08.2024

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 9a

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 9a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 9a.
  1. Absatz einsÖsterreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.
  2. Absatz 2Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.
  3. Absatz 3Jeder männliche Staatsbürger ist wehrpflichtig. Staatsbürgerinnen können freiwillig Dienst im Bundesheer als Soldatinnen leisten und haben das Recht, diesen Dienst zu beenden.
  4. Absatz 4Wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und hievon befreit wird, hat die Pflicht, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40068035

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A9a/NOR40068035