Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 69, Fassung vom 09.06.2023

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 69

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Das Außerkrafttretensdatum ergibt sich aus Art. 151 Abs. 65 idF BGBl. I Nr. 222/2022.

Text

2. Bundesregierung

Artikel 69.
  1. Absatz einsMit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes sind, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind, der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister betraut. Sie bilden in ihrer Gesamtheit die Bundesregierung unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers.
  2. Absatz 2Der Vizekanzler ist zur Vertretung des Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Sind der Bundeskanzler und der Vizekanzler gleichzeitig verhindert, so wird der Bundeskanzler durch das dienstälteste, bei gleichem Dienstalter durch das an Jahren älteste, nicht verhinderte Mitglied der Bundesregierung vertreten.
  3. Absatz 3Die Bundesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Tritt die Bundesregierung in persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder zusammen, ist sie beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Im RIS seit

25.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40221572

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A69/NOR40221572