Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 9, Fassung vom 01.04.2023

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 9

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 9.
  1. Absatz einsDie allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.
  2. Absatz 2Durch Gesetz oder durch einen gemäß Artikel 50, Absatz eins, genehmigten Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte auf andere Staaten oder zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden. In gleicher Weise können die Tätigkeit von Organen anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen im Inland und die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland geregelt sowie die Übertragung einzelner Hoheitsrechte anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen auf österreichische Organe vorgesehen werden. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass österreichische Organe der Weisungsbefugnis der Organe anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis österreichischer Organe unterstellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40094594

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A9/NOR40094594