Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 122, Fassung vom 03.07.2022

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 122

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 122

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 122.
  1. Absatz einsDer Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung und der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung des Bundes fallen, als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung sowie der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung der Länder fallen, als Organ des betreffenden Landtages tätig.
  2. Absatz 2Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.
  3. Absatz 3Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
  4. Absatz 4Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Er leistet vor Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
  5. Absatz 5Der Präsident des Rechnungshofes muss zum Nationalrat wählbar sein, darf weder einem allgemeinen Vertretungskörper noch dem Europäischen Parlament angehören und in den letzten fünf Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.

Schlagworte

Ländergebarung, Gemeindeverbändegebarung

Im RIS seit

09.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40180900

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A122/NOR40180900