Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 146, Fassung vom 12.11.2019

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 146

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 146

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 146.
  1. Absatz einsDie Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes nach Artikel 126 a,, Artikel 127 c, Ziffer eins und Artikel 137, wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.
  2. Absatz 2Die Exekution der übrigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob. Sie ist nach dessen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hiezu beauftragten Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres durchzuführen. Der Antrag auf Exekution solcher Erkenntnisse ist vom Verfassungsgerichtshof beim Bundespräsidenten zu stellen. Die erwähnten Weisungen des Bundespräsidenten bedürfen, wenn es sich um Exekutionen gegen den Bund oder gegen Bundesorgane handelt, keiner Gegenzeichnung nach Artikel 67,

Im RIS seit

15.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40123317

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A146/NOR40123317