Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 130, Fassung vom 12.11.2019

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 130

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 130

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 130.
  1. Absatz einsDie Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
    1. Ziffer eins
      gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
    2. Ziffer 2
      gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
    3. Ziffer 3
      wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
    Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
  2. Absatz eins aDas Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
  3. Absatz 2Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
    1. Ziffer eins
      Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
    2. Ziffer 2
      Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
    3. Ziffer 3
      Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
    4. Ziffer 4
      Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
    vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11,, 12, 14 Absatz 2 und 3 und 14a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
  4. Absatz 2 aDie Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
  5. Absatz 3Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
  6. Absatz 4Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
    1. Ziffer eins
      der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
    2. Ziffer 2
      die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  7. Absatz 5Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

Schlagworte

unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehlsgewalt, Bundesgesetz

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40211956

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A130/NOR40211956