Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 87, Fassung vom 31.12.2013

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 87

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 87.
  1. Absatz einsDie Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
  2. Absatz 2In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
  3. Absatz 3Die Geschäfte sind unter die Richter eines Gerichtes für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit im voraus zu verteilen. Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Richter zufallende Sache darf ihm nur durch Verfügung des durch die Gerichtsverfassung hiezu berufenen Senates und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.

Schlagworte

Richteramt, Gerichtsgeschäft, Geschäftsverteilung, Amtsausübung, Geschäftseinteilung, Prinzip der festen Geschäftsverteilung, Bundesgesetz, Bescheid, richterliche Unabhängigkeit, Weisungsgebundenheit, Weisungsfreiheit, feste Geschäftsverteilung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045802

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A87/NOR40045802