Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 144
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 144.
(1)Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
(2)Absatz 2Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Artikel 133, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
(3)Absatz 3Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei Beschlüssen nach Abs. 2.Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Absatz eins, nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Artikel 133, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei Beschlüssen nach Absatz 2,
Anmerkung
ÜR zu Abs. 2 und 3 enthält Art. IV BVG,
BGBl. Nr. 350/1981, für Beschwerden, die vor dem 1. Jänner 1981 beim VfGH anhängig gemacht wurden.
Schlagworte
Bescheidbeschwerde, Behörde, Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit, subjektives Recht, Grundrecht, Freiheitsrecht, verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Abweisung, Abtretung, politisches Recht, Befehlsgewalt, sofortiger Polizeizwang, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, verfahrensfreier Verwaltungsakt, Maßnahmenbeschwerde, sonstiges Recht, Aussichtslosigkeit, Rechtsverletzung, verfassungsrechtliche Frage
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045855