Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 129b, Fassung vom 31.12.2013

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 129b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 129b

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 129b.
  1. Absatz einsDie unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern bestehen aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Ihre Mitglieder werden von der Landesregierung für mindestens sechs Jahre ernannt. Wenigstens der vierte Teil der Mitglieder soll aus Berufsstellungen im Bund entnommen werden.
  2. Absatz 2Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sind bei Besorgung der ihnen nach den Artikel 129 a und 129b zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind auf die Mitglieder des unabhängigen Verwaltungssenates für die landesgesetzlich bestimmte Zeit im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.
  3. Absatz 3Vor Ablauf der Bestellungsdauer dürfen die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur auf Beschluss des unabhängigen Verwaltungssenates ihres Amtes enthoben werden.
  4. Absatz 4Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern müssen rechtskundig sein. Sie dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.
  5. Absatz 5Nach dem das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern regelnden Bundesgesetz entscheiden diese Behörden durch mehrere oder durch einzelne Mitglieder.
  6. Absatz 6Die Organisation der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern sowie das Dienstrecht ihrer Mitglieder werden durch Landesgesetze, das Verfahren durch Bundesgesetz geregelt.

Anmerkung

Zu Art. 129b: Art. IX BVG, BGBl. Nr. 685/1988

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40068039

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A129b/NOR40068039