Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 43
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 43.
Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates nach Beendigung des Verfahrens gemäß Art. 42, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt. Einer Volksabstimmung ist jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42,, jedoch vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten, zu unterziehen, wenn der Nationalrat es beschließt oder die Mehrheit der Mitglieder des Nationalrates es verlangt.
Schlagworte
Gesetzesreferendum, Referendum, Bundesgesetz, Nationalratsbeschluß, Nationalratsbeschluss, Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, direkte Demokratie, Bundesvolk
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045766