Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 51c
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 51c.
(1)Absatz einsDie Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung gemäß Art. 51b und Abs. 2 obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss bzw. sein Ständiger Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat dem im Abs. 1 genannten Ausschuss des Nationalrates über die gemäß Art. 51a Abs. 2 sowie Art. 51b Abs. 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. Weitere Berichte sind diesem Ausschuss nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln.
Schlagworte
Nationalratsausschuß, Nationalratsausschuss, Auflösung,
Nationalratsauflösung, Einberufung, Geschäftsordnungsgesetz,
Finanzminister, Vierteljahresbericht, Berichtspflicht
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045775