Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 122
Inkrafttretensdatum
01.01.1997
Außerkrafttretensdatum
27.10.2008
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Abs. 1 gilt für dem 31. Dezember 1994 nachfolgende Gebarungsvorgänge
(vgl. Art. 151 Abs. 11 Z 4 idF
BGBl. Nr. 1013/1994).
Text
Artikel 122. (1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat. Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung und der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung des Bundes fallen, als Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung sowie der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung der Länder fallen, als Organ des betreffenden Landtages tätig.
(2)Absatz 2Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.
(3)Absatz 3Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(4)Absatz 4Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Er leistet vor Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(5)Absatz 5Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.
Anmerkung
ÜR enthält Art. II BVG,
BGBl. Nr. 212/1986 (aufgehoben mit Ablauf
des 30. 11. 2003 durch Art. 7 Z 24,
BGBl. I Nr. 100/2003).
Schlagworte
Ländergebarung, Gemeindeverbändegebarung, Gemeindeverband, Beamter,
Rechnungshofpräsident, Hilfskraft, Hauptausschuß, Wahl, Amtsantritt,
Unvereinbarkeit, Inkompatibilität, Regierungsmitglied, Bundesrat,
Landtag, Gemeinderat, Bundesminister, Nationalratsabgeordneter,
Nationalratsmitglied, Landtagsabgeordneter, Landtagsmitglied,
Gemeinderatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2009
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12015136
Alte Dokumentnummer
N1199443078J