Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 14a
Inkrafttretensdatum
10.06.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 14a.
(1)Absatz einsAuf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime, ferner in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer und Erzieher an den unter diesen Artikel fallenden Schulen und Schülerheimen sind Gesetzgebung und Vollziehung Landessache, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Angelegenheiten des Hochschulwesens gehören nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Schulwesen.
(2)Absatz 2Bundessache ist die Gesetzgebung und Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal;
öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter den lit. a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind;öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter den Litera a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind;
Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den lit. a bis c genannten Schulen bestimmt sind;Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den Litera a bis c genannten Schulen bestimmt sind;
Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer und Erzieher für die unter den lit. a bis d genannten Einrichtungen;Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer und Erzieher für die unter den Litera a bis d genannten Einrichtungen;
Subventionen zum Personalaufwand der konfessionellen land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten des Bundes, die mit einer vom Bund erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen an dieser Schule organisatorisch verbunden sind.
(3)Absatz 3Soweit es sich nicht um die im Abs. 2 genannten Angelegenheiten handelt, ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den AngelegenheitenSoweit es sich nicht um die im Absatz 2, genannten Angelegenheiten handelt, ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten
des Religionsunterrichtes;
des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen und der Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ausgenommen jedoch die Angelegenheiten der Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über diese Lehrer und Erzieher.
In den auf Grund der Bestimmungen unter lit. b ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; hiebei finden die Bestimmungen des Art. 15 Abs. 6 sinngemäß Anwendung. Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen sind, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.In den auf Grund der Bestimmungen unter Litera b, ergehenden Bundesgesetzen kann die Landesgesetzgebung ermächtigt werden, zu genau zu bezeichnenden einzelnen Bestimmungen Ausführungsbestimmungen zu erlassen; hiebei finden die Bestimmungen des Artikel 15, Absatz 6, sinngemäß Anwendung. Durchführungsverordnungen zu diesen Bundesgesetzen sind, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen.
(4)Absatz 4Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung
hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung sowohl des Bildungszieles als auch von Pflichtgegenständen und der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes sowie in den Angelegenheiten der Schulpflicht und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes;
hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen: in den Angelegenheiten der Festlegung der Aufnahmevoraussetzungen, des Bildungszieles, der Organisationsformen, des Unterrichtsausmaßes und der Pflichtgegenstände, der Unentgeltlichkeit des Unterrichtes und des Übertrittes von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes;
in den Angelegenheiten des Öffentlichkeitsrechtes der privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der unter Abs. 2 lit. b fallenden Schulen;in den Angelegenheiten des Öffentlichkeitsrechtes der privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der unter Absatz 2, Litera b, fallenden Schulen;
hinsichtlich der Organisation und des Wirkungskreises von Beiräten, die in den Angelegenheiten des Abs. 1 an der Vollziehung der Länder mitwirken.hinsichtlich der Organisation und des Wirkungskreises von Beiräten, die in den Angelegenheiten des Absatz eins, an der Vollziehung der Länder mitwirken.
(5)Absatz 5Die Errichtung der im Abs. 2 unter den lit. c und g bezeichneten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und Versuchsanstalten ist nur zulässig, wenn die Landesregierung des Landes, in dem die Fachschule bzw. Versuchsanstalt ihren Sitz haben soll, der Errichtung zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Errichtung einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule handelt, die mit einer Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen organisatorisch verbunden werden soll.Die Errichtung der im Absatz 2, unter den Litera c und g bezeichneten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und Versuchsanstalten ist nur zulässig, wenn die Landesregierung des Landes, in dem die Fachschule bzw. Versuchsanstalt ihren Sitz haben soll, der Errichtung zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn es sich um die Errichtung einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule handelt, die mit einer Anstalt für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen organisatorisch verbunden werden soll.
(6)Absatz 6Dem Bund steht die Befugnis zu, in den Angelegenheiten, die nach Abs. 3 und 4 in die Vollziehung der Länder fallen, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.Dem Bund steht die Befugnis zu, in den Angelegenheiten, die nach Absatz 3 und 4 in die Vollziehung der Länder fallen, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
(7)Absatz 7Die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 5a, 6, 6a, 7, 7a und 9 gelten sinngemäß auch für die im ersten Satz des Abs. 1 bezeichneten Gebiete.Die Bestimmungen des Artikel 14, Absatz 5 a,, 6, 6a, 7, 7a und 9 gelten sinngemäß auch für die im ersten Satz des Absatz eins, bezeichneten Gebiete.
(8)Absatz 8Art. 14 Abs. 10 gilt sinngemäß.Artikel 14, Absatz 10, gilt sinngemäß.
Anmerkung
Abweichungen von Art. 14a B-VG enthält Art. III BVG,
BGBl. Nr. 316/1975. Dieses BVG enthält in Art. II, IV, V und IX Sonderregelungen über die Kostentragung bzw. die Vollziehungszuständigkeiten. Rechtsüberleitungsbestimmungen enthält Art. VI dieses BVG.
Schlagworte
landwirtschaftliches Schulwesen, forstwirtschaftliches Schulwesen, landwirtschaftliches Erziehungswesen, forstwirtschaftliches Erziehungswesen, Zuständigkeitsverteilung, Kompetenzverteilung, Bundesgesetz, Landesgesetz, Landesausführungsgesetz, Verwaltung, Landesverwaltung, Verordnung, Grundsatzgesetz, Bundesgrundsatzgesetz, Rahmengesetz, Universität, lebende Subvention, Schulwechsel, Pflichtgegenstand, Beirat, Mitwirkung, Zustimmungsrecht, Bundesaufsicht, qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Präsenzquorum, Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40064336