Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 53
Inkrafttretensdatum
01.10.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2) Die nähere Regelung hinsichtlich der Einsetzung und des Verfahrens von Untersuchungsausschüssen wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen.
(3) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
Schlagworte
Enqueterecht, Nationalratsbeschluß, Untersuchungsausschuß, Ausschuß,
Geschäftsordnungsgesetz, Verwaltungsbehörde, Bundesamt, Aktenvorlage
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12008099
Alte Dokumentnummer
N1197512148T