Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 52, Fassung vom 31.12.2003

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 52

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 52. (1) Der Nationalrat und der Bundesrat sind befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.

  1. Absatz 2Kontrollrechte gemäß Absatz eins, bestehen gegenüber der Bundesregierung und ihren Mitgliedern auch in bezug auf Unternehmungen, an denen der Bund mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist und die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Dies gilt auch für Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
  2. Absatz 3Jedes Mitglied des Nationalrates und des Bundesrates ist befugt, in den Sitzungen des Nationalrates oder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.
  3. Absatz 4Die nähere Regelung hinsichtlich des Fragerechtes wird durch das Bundesgesetz, betreffend die Geschäftsordnung des Nationalrates, sowie durch die Geschäftsordnung des Bundesrates getroffen.

Anmerkung

Übergangsvorschriften zu Art. 52 enthält Art. II BVG, BGBl.
Nr. 155/1961 (aufgehoben mit Ablauf des 30. 11. 2003 durch Art. 7 Z
13, BGBl. I Nr. 100/2003).

Schlagworte

Verwaltungsführung, politische Kontrolle, Gerichtsbarkeit, Anfrage, Bundesminister, Regierungsmitglied, Gegenstand, Verwaltung, Auskunft, Interpellation, Wunsch, Nationalratsabgeordneter, Bundesratsmitglied, Nationalratsmitglied, Geschäftsordnungsgesetz, parlamentarische Kontrolle

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12014184

Alte Dokumentnummer

N1199312815A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A52/NOR12014184