Bundesrecht konsolidiert: Bundes-Verfassungsgesetz Art. 51c, Fassung vom 31.12.2003

Bundes-Verfassungsgesetz Art. 51c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1986

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 51c

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 51 c, (1) Die Mitwirkung des Nationalrates an der Haushaltsführung gemäß Artikel 51 b und Absatz 2, obliegt dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates. Dieser kann bestimmte Aufgaben einem ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Artikel 29, Absatz eins, aufgelöst wird. Der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuß bzw. sein Ständiger Unterausschuß sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Artikel 28,) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen hat dem im Absatz eins, genannten Ausschuß des Nationalrates über die gemäß Artikel 51 a, Absatz 2, sowie Artikel 51 b, Absatz 2 bis 4 getroffenen Maßnahmen vierteljährlich zu berichten. Weitere Berichte sind diesem Ausschuß nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften zu übermitteln.

Schlagworte

Nationalratsausschuß, Auflösung, Nationalratsauflösung, Einberufung, Geschäftsordnungsgesetz, Finanzminister, Vierteljahresbericht, Berichtspflicht

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12011523

Alte Dokumentnummer

N1198612146T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A51c/NOR12011523